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Ihr Partner für Nietsysteme, Einpreßverbinder & Verschlußtechniken

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung unserer Lieferungs- und Zahlungsbe­dingungen

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote an unsere Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Liefe­rung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichun­gen von diesen Geschäftsbedingungen sind zu unseren Lasten nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

Anderslautenden Einkaufsbedingungen unserer Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns aus­drücklich widersprechen.



2. Angebot und Vertragsabschluss

Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere münd­liche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend.

Der Inhalt unserer Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, die sich in unseren Prospekten oder sonstigen Unterlagen finden, sowie Angaben des Kunden sind nur ver­bindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird; geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten.

Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.


3.  Preise

Alle Preise in unseren Angeboten und Preislisten gelten ohne Umsatzsteuer und sind freibleibend. Unsere Preise beruhen auf den derzeitigen Rohstoff- und Materialpreisen, Löhnen, Steuern usw. Bei einer Erhöhung unserer Kostenfaktoren – insbesondere von Legierungszuschlägen – sind wir berechtigt, den bestätigten Preis entsprechend zu erhöhen.

Der Mindestwert für Bestellungen oder Einzelabrufe beträgt 50,00 € für Nieten, Ersatzteile
und Einpreßverbinder sowie 105,00 € für Riegel, Verschlusssysteme. Für Bestellungen unterhalb dieser Mindestwerte berechnen wir einen Minder­mengenzuschlag von bis zu 15,00 €.

Im Nietenbereich, bei Nietgeräten sowie Ersatzteilen, Einpreßverbindern und Verschlusssystmen erfolgen Lieferungen ab 260,00 € Waren­wert frachtkostenfrei Empfangsstation durch unseren beauf­tragten Paketdienst. Express- und Eilzustellung erfolgen unfrei. Gültig für Deutschland. Auslandskunden bitte Frachtkosten anfragen.


4. Zahlungstermin und Skonto


Unsere Warenrechnungen sind vom Tage der Rechnungsaus­stellung an entweder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Alle sonstigen Forderungen sind innerhalb von 14 Tagen vom Tage der Rechnungsausstellung an ohne Abzug zahlbar.

Schecks werden nur unter Vorbehalt der Einlösung gutge­schrieben. Wechsel werden nicht angenommen.



5. Zahlungsverzug

Der Kunde kommt mit dem Ablauf des Fälligkeitstages in Verzug. Nach einem Verzug von mehr als 30 Tagen werden alle offen stehenden, auch die noch nicht fälligen oder gestun­deten Forderungen sofort fällig. Zusätzlich sind wir bei Verzug von mehr als 30 Tagen berechtigt,


6. Liefer- und Leistungszeit


Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch bei Aufträgen über Datenfernübertragung.

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Auftragseinganges und endet mit dem Tag (Liefertermin), an dem die Ware unser Haus verlässt bzw. zur Abholung bereitgestellt wird.

Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrages – was von unserer Zustimmung abhängig ist - so beginnt mit unserer Bestätigung des Änderungsverlangens die Lieferfrist neu zu laufen.

Ein Lieferverzug ist ausgeschlossen, wenn der Versand ohne unser Verschulden unmöglich ist.

Wird eine verbindliche Lieferfrist oder ein verbindlicher Lie­fertermin nicht eingehalten, kann der Kunde nach erfolgloser schriftlicher und angemessener Nachfristsetzung nur vom Vertrag zurücktreten, soweit dessen Erfüllung für ihn kein Interesse hat und wir das Ausbleiben der Lieferung zu vertre­ten haben; Vertragsstrafen akzeptieren wir nicht.

Die Lieferfristen und –termine verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmög­lich machen, wie z.B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Hersteller oder einer dritten beteiligten Partei eintreten.



7. Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben oder – soweit der Kunde zur Abholung verpflichtet ist – dem Kun­den die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr gleichfalls mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über



 8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Lieferant gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Abs. 2) zur Siche­rung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.

Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderun­gen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.



9. Veräußerung

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gem. den nachstehenden Bestimmungen auf uns übergehen.

Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, verarbeiten oder einbauen. Diese Befugnis endet mit unserem Widerruf infolge einer nachhaltigen Verschlechte­rung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentums­anteile gem. Zi. 12 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.



10.  Forderungsabtretung

Der Kunde tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren gegenüber seinen Abnehmern in voller Höhe (einschließlich Handelsspanne und Umsatzsteuer) an uns ab.

Das Gleiche gilt für Ansprüche, die der Kunde infolge Verbindung, Vermischung etc. der Ware mit anderen Sachen gem. Zi. 12 gegenüber dem neuen Eigentümer erlangt. Wird die von uns bzw. vom Vertragslieferanten gelieferte Ware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren weiterverkauft, wird hiermit die hieraus etwa entstehende Sammelforderung des Kunden (einschließlich Handelsspanne und Mehrwertsteuer) in dem Verhältnis an uns abgetreten, das – unter Zugrundelegung des Weiterverkaufspreises – zum Zeitpunkt der Lieferung dem Verhältnis der uns gehörenden Ware zur Gesamtlieferung entspricht.

Soweit diese Forderungsabtretung mit einer Globalzession des Kunden an einen Dritten (z.B. Banken) zusammentrifft, beschränkt sie sich uns gegenüber auf die Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltssache/Lieferung.

Ferner tritt der Kunde hiermit an uns im Voraus für die Fälle, in denen er mit seinem Abnehmer ein Kontokorrent führt, von den periodischen Salden sowie den jeweiligen Saldoforderun­gen einen Betrag in der Höhe ab, die der Summe an offenen Forderungen des Kunden aus Einzellieferungen der jeweiligen Ware und den sich zu unseren Gunsten ergebenden Anteilen an offenen Lieferungen des Kunden entspricht. In gleicher Höhe tritt der Kunde an uns ausschließlich bereits jetzt den entspre­chenden Betrag des kausalen Schlusssaldos ab, der entsteht, wenn zwischen ihm und seinem jeweiligen Abnehmer das Kontokorrentverhältnis – gleich aus welchen Gründen – endet.

Für den Fall, dass der Kunde trotz Mahnung während eines Zahlungsverzuges seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach­kommt, insbesondere wenn Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungseinstellung des Kunden vorliegen, spätestens aber für den Fall, dass der Kunde seine Zahlungen tatsächlich einstellt oder Konkurs- oder Vergleichsantrag über sein Vermögen gestellt wird, ermächtigt uns der Kunde bereits jetzt unwider­ruflich, ein zwischen ihm und seinem jeweiligen Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Der Kunde hat die Vorbehaltsware gegen die üblichen Gefah­ren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfange zu versichern. Er tritt hiermit seine Entschädigungs­ansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.

Wir nehmen sämtliche Abtretungen des Kunden hiermit an.



11. Abtretungsverbot und Factoring

Eine Abtretung der Ansprüche des Kunden gegen seinen Abnehmer aus dem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbe­halt gelieferten Waren ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen.

Für die Abtretung der Weiterverkaufsforderungen im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages gilt die Zustimmung zur Übertragung der Forderung unter folgenden aufschiebenden Bedingungen als erteilt:

a) Der Kunde zeigt uns die Zusammenarbeit mit einer Factoring-Bank an.

b) Der Kunde weist den Factor an, nur an uns die Höhe des auf uns entfallenden Teiles seiner abgetretenen Weiterverkaufsforderung zu zahlen.

Eine Verpfändung oder die Abtretung der Weiterverkaufsfor­derung im Rahmen eines unechten Factoring-Vertrages oder einer Sicherungsabtretung ist dem Kunden nicht gestattet.



12. Verarbeitung und Vermischung

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Lieferant, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbin­dung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns als Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vor­behaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Ver­mischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.



13. Einziehungsermächtigung

Der Kunde ist berechtigt, uns abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwertung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen; wir werden von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Abtretung gem. § 409 BGB offen zu legen.

Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen. Zu diesem Zweck können wir selbst die erforderli­chen Maßnahmen im Geschäftslokal des Kunden treffen.

Die Einziehungsermächtigung des Kunden erlischt ohne unsere Erklärung, wenn er seine Zahlungen einstellt.

Für den Fall, dass der Kunde trotz Mahnung während eines Zahlungsverzuges seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere, wenn Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungseinstellung des Kunden vorliegen, spätestens aber für den Fall, dass der Kunde seine Zahlungen tatsächlich einstellt oder Konkurs- oder Vergleichsantrag über sein Vermögen gestellt wird, ermächtigt uns der Kunde bereits jetzt unwider­ruflich, die Zahlstellenfunktion bei der Bank des Kunden unverzüglich nach Ankündigung zu widerrufen.



14. Sicherungsfreigabe

Übersteigt der Wert der für uns besehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.



15. Versicherung und Verwahrung

Die Gefahr der gelieferten Ware trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware gegen alle üblichen Risiken (Feuer, Wasser, Einbruch etc.) angemessen zu versichern, die Ware pfleglich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren.

Der Kunde hat uns jederzeit – soweit möglich – Auskunft über den Verbleib der gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.

Von einer Pfändung des Vorbehaltsgutes oder einer sonstigen Beeinträchtigung unseres Eigentums, unserer Forderungen und Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich durch eingeschriebenen Brief benachrichtigen, ggf. unter gleichzeiti­ger Übergabe eines etwa vorliegenden Pfändungsprotokolls und notfalls auch einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität der gepfändeten mit der von uns gelieferten Ware.



16. Vertragsverletzung

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen und anderweitig zu verwerten. Als Kosten der Rücknahme und Verwertungserlös­abschlag wird von uns bei der Übernahmegutschrift ein Abzug von 25 % vom Rechnungswert vorgenommen. Wir sind berechtigt, anstelle des Pauschalabzuges einen höheren Schaden mit Einzelnachweis geltend zu machen.

Der Kunde tritt uns bereits jetzt seine Herausgabeansprüche gegen Dritte ab. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.



17. Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche, Mängel­anzeigen und Verjährung

Wir leisten nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Gefahrübergang mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen; die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 14 Tagen seit Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und schreiben sie gut. Wir sind auch berechtigt, nach unserer Wahl die zurückgenommene mangelhafte Ware durch einwandfreie Ware zu ersetzen.

Gibt der Kunde uns bzw. dem Vertragslieferanten nach erfolgter Mängelrüge nicht auf unser Verlangen unverzüglich Gelegenheit, uns/sich innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf unser/sein Verlangen die beanstandete Ware oder Proben hiervon nicht unverzüglich zur Verfügung, erlöschen alle Gewährleistungsansprüche.

Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind ausge­schlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässig­keit nachzuweisen. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigen­schaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Kunden gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.

Für Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.

Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Gefahrübergang.



18. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrech­nen, die von uns nicht bestritten werden oder die rechtskräftig festgestellt worden sind.

Soweit das Aufrechnungsverbot reicht, ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.



19. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzten. Unsere Haftung umfasst in keinem Fall – außer bei Vorsatz – Folge­schäden, wie z.B. entgangenen Gewinn und Produktionsausfall sowie solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft üblicherweise versichert werden kann. Diese Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche gegenüber dem Geschädigten nach dem Produkthaftungsgesetz.



20. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit unseren Kunden ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dem für seinen Sitz örtlich zuständigen Gericht zu verklagen.



21. Anwendbares Recht

Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen der HAAGER Kaufrechts­übereinkommen vom 01. Juli 1964 sowie der Deutschen Aus­führungsgesetze hierzu sowie die Bestimmungen des Wiener UNICITRAL-Übereinkommens vom 11. April 1980 sind ausgeschlossen. Es gelten die Incoterms 1953 in der jeweils neuesten Fassung.



22. Schlussbestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder sollte ein wesentlicher Teil dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein - oder werden - oder lückenhaft sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Teile soll eine zumutbare Regelung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Teile entspricht oder ihnen am nächsten kommt. Andere Vertragslücken sind nach billigem Ermessen auszufüllen. Können wir uns mit dem Kunden über die Ersetzung kurzfristig nicht einigen, entscheidet bindend ein fachkundiger Schiedsgutachter, der – soweit wir uns nicht kurzfristig mit dem Kunden über die Person des Dritten einigen- auf unseren oder den Antrag des Kunden hin von der Industrie- und Handelskammer Hannover/Braunschweig zu benennen ist.

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