1. Geltung unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote an unsere Kunden erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens durch
Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung gelten diese Bedingungen
als angenommen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind zu
unseren Lasten nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Anderslautenden Einkaufsbedingungen unserer Kunden wird hiermit
widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen
nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche
Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung für uns bindend.
Der Inhalt unserer Bestätigung ist ausschließlich maßgebend.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten,
die sich in unseren Prospekten oder sonstigen Unterlagen finden, sowie
Angaben des Kunden sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird; geringfügige Abweichungen bleiben
vorbehalten.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
3. Preise
Alle Preise in unseren Angeboten und Preislisten gelten ohne
Umsatzsteuer und sind freibleibend. Unsere Preise beruhen auf den
derzeitigen Rohstoff- und Materialpreisen, Löhnen, Steuern usw. Bei
einer Erhöhung unserer Kostenfaktoren – insbesondere von
Legierungszuschlägen – sind wir berechtigt, den bestätigten Preis
entsprechend zu erhöhen.
Der Mindestwert für Bestellungen oder Einzelabrufe beträgt 50,00 € für
Nieten, Ersatzteile und
Einpreßverbinder sowie 105,00 € für Riegel, Verschlusssysteme. Für Bestellungen unterhalb dieser Mindestwerte
berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von bis zu 15,00 €.
Im Nietenbereich, bei Nietgeräten sowie Ersatzteilen,
Einpreßverbindern und Verschlusssystmen erfolgen Lieferungen ab 260,00 € Warenwert
frachtkostenfrei Empfangsstation durch unseren beauftragten
Paketdienst. Express- und Eilzustellung erfolgen unfrei. Gültig für
Deutschland. Auslandskunden bitte Frachtkosten anfragen.
4. Zahlungstermin und Skonto
Unsere Warenrechnungen sind vom Tage der Rechnungsausstellung an
entweder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30
Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Alle sonstigen Forderungen sind
innerhalb von 14 Tagen vom Tage der Rechnungsausstellung an ohne Abzug
zahlbar.
Schecks werden nur unter Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben. Wechsel werden nicht angenommen.
5. Zahlungsverzug
Der Kunde kommt mit dem Ablauf des Fälligkeitstages in Verzug. Nach
einem Verzug von mehr als 30 Tagen werden alle offen stehenden, auch
die noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort fällig.
Zusätzlich sind wir bei Verzug von mehr als 30 Tagen berechtigt,
- den verlängerten Eigentumsvorbehalt gem. Zi. 10 dieser Bedingungen offen zu legen;
- von dem Kunden zu verlangen, dass er seine Käufer anweist, die einzuziehenden Beträge an eine von uns benannte Bank zu zahlen;
- Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen;
- Liefersperre zu verhängen, sowie bei bereits erfolgten Teillieferungen die Auslieferung der Restmenge zu verweigern;
- die Übersendung einer aktuellen Zwischenbilanz des Kunden zu verlangen;
- Folgebestellungen nur gegen Vorkassezahlung zu liefern.
6. Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von
uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch bei Aufträgen über
Datenfernübertragung.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Auftragseinganges und endet mit
dem Tag (Liefertermin), an dem die Ware unser Haus verlässt bzw. zur
Abholung bereitgestellt wird.
Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrages –
was von unserer Zustimmung abhängig ist - so beginnt mit unserer
Bestätigung des Änderungsverlangens die Lieferfrist neu zu laufen.
Ein Lieferverzug ist ausgeschlossen, wenn der Versand ohne unser Verschulden unmöglich ist.
Wird eine verbindliche Lieferfrist oder ein verbindlicher Liefertermin
nicht eingehalten, kann der Kunde nach erfolgloser schriftlicher und
angemessener Nachfristsetzung nur vom Vertrag zurücktreten, soweit
dessen Erfüllung für ihn kein Interesse hat und wir das Ausbleiben der
Lieferung zu vertreten haben; Vertragsstrafen akzeptieren wir nicht.
Die Lieferfristen und –termine verlängern sich – unbeschadet unserer
Rechte aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit
seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer
der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren
Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- oder
handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks,
Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Energiemangel) sowie
Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände
bei uns, dem Hersteller oder einer dritten beteiligten Partei eintreten.
7. Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht auf den Kunden über, sobald
die Sendung an den Transporteur übergeben oder – soweit der Kunde zur
Abholung verpflichtet ist – dem Kunden die Versandbereitschaft
mitgeteilt worden ist. Falls der Versand ohne unser Verschulden
unmöglich wird, geht die Gefahr gleichfalls mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Kunden über
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser
Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen
Geschäftsgang zu verfügen.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu
deren vollem Wert, wobei wir als Lieferant gelten. Bleibt bei einer
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit den Waren Dritter deren
Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der
Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt
der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
Miteigentumsanteils (vgl. Abs. 2) zur Sicherung an uns ab. Er ist
ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner
Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser
Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der
Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird
gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung
in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu
bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns
vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor
vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet
noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20
%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach
unserer Wahl freigeben.
9. Veräußerung
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum
Einbau der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die
Forderungen gem. den nachstehenden Bestimmungen auf uns übergehen.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, verarbeiten oder
einbauen. Diese Befugnis endet mit unserem Widerruf infolge einer
nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens
jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw.
Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem.
Zi. 12 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser
Miteigentumsanteile.
10. Forderungsabtretung
Der Kunde tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen aus dem
Weiterverkauf der Waren gegenüber seinen Abnehmern in voller Höhe
(einschließlich Handelsspanne und Umsatzsteuer) an uns ab.
Das Gleiche gilt für Ansprüche, die der Kunde infolge Verbindung,
Vermischung etc. der Ware mit anderen Sachen gem. Zi. 12 gegenüber dem
neuen Eigentümer erlangt. Wird die von uns bzw. vom Vertragslieferanten
gelieferte Ware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren
weiterverkauft, wird hiermit die hieraus etwa entstehende
Sammelforderung des Kunden (einschließlich Handelsspanne und
Mehrwertsteuer) in dem Verhältnis an uns abgetreten, das – unter
Zugrundelegung des Weiterverkaufspreises – zum Zeitpunkt der Lieferung
dem Verhältnis der uns gehörenden Ware zur Gesamtlieferung entspricht.
Soweit diese Forderungsabtretung mit einer Globalzession des Kunden an
einen Dritten (z.B. Banken) zusammentrifft, beschränkt sie sich uns
gegenüber auf die Höhe des Rechnungswertes unserer
Vorbehaltssache/Lieferung.
Ferner tritt der Kunde hiermit an uns im Voraus für die Fälle, in denen
er mit seinem Abnehmer ein Kontokorrent führt, von den periodischen
Salden sowie den jeweiligen Saldoforderungen einen Betrag in der Höhe
ab, die der Summe an offenen Forderungen des Kunden aus
Einzellieferungen der jeweiligen Ware und den sich zu unseren Gunsten
ergebenden Anteilen an offenen Lieferungen des Kunden entspricht. In
gleicher Höhe tritt der Kunde an uns ausschließlich bereits jetzt den
entsprechenden Betrag des kausalen Schlusssaldos ab, der entsteht,
wenn zwischen ihm und seinem jeweiligen Abnehmer das
Kontokorrentverhältnis – gleich aus welchen Gründen – endet.
Für den Fall, dass der Kunde trotz Mahnung während eines
Zahlungsverzuges seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
insbesondere wenn Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungseinstellung
des Kunden vorliegen, spätestens aber für den Fall, dass der Kunde
seine Zahlungen tatsächlich einstellt oder Konkurs- oder
Vergleichsantrag über sein Vermögen gestellt wird, ermächtigt uns der
Kunde bereits jetzt unwiderruflich, ein zwischen ihm und seinem
jeweiligen Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis mit sofortiger
Wirkung zu kündigen.
Der Kunde hat die Vorbehaltsware gegen die üblichen Gefahren, wie z.B.
Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem Umfange zu versichern. Er
tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der
oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige
Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der
Ware ab.
Wir nehmen sämtliche Abtretungen des Kunden hiermit an.
11. Abtretungsverbot und Factoring
Eine Abtretung der Ansprüche des Kunden gegen seinen Abnehmer aus dem
Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist ohne
unsere Zustimmung ausgeschlossen.
Für die Abtretung der Weiterverkaufsforderungen im Rahmen eines echten
Factoring-Vertrages gilt die Zustimmung zur Übertragung der Forderung
unter folgenden aufschiebenden Bedingungen als erteilt:
a) Der Kunde zeigt uns die Zusammenarbeit mit einer Factoring-Bank an.
b) Der Kunde weist den Factor an, nur an uns die Höhe des auf uns
entfallenden Teiles seiner abgetretenen Weiterverkaufsforderung zu
zahlen.
Eine Verpfändung oder die Abtretung der Weiterverkaufsforderung im
Rahmen eines unechten Factoring-Vertrages oder einer
Sicherungsabtretung ist dem Kunden nicht gestattet.
12. Verarbeitung und Vermischung
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Lieferant,
ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung
der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns als
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so
überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für
uns.
13. Einziehungsermächtigung
Der Kunde ist berechtigt, uns abgetretene Forderungen aus der
Weiterveräußerung oder Weiterverwertung bis zu unserem jederzeit
zulässigen Widerruf einzuziehen; wir werden von diesem Widerrufsrecht
nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. In diesem Fall sind wir
berechtigt, die Abtretung gem. § 409 BGB offen zu legen.
Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen. Zu diesem Zweck
können wir selbst die erforderlichen Maßnahmen im Geschäftslokal des
Kunden treffen.
Die Einziehungsermächtigung des Kunden erlischt ohne unsere Erklärung, wenn er seine Zahlungen einstellt.
Für den Fall, dass der Kunde trotz Mahnung während eines
Zahlungsverzuges seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
insbesondere, wenn Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungseinstellung
des Kunden vorliegen, spätestens aber für den Fall, dass der Kunde
seine Zahlungen tatsächlich einstellt oder Konkurs- oder
Vergleichsantrag über sein Vermögen gestellt wird, ermächtigt uns der
Kunde bereits jetzt unwiderruflich, die Zahlstellenfunktion bei der
Bank des Kunden unverzüglich nach Ankündigung zu widerrufen.
14. Sicherungsfreigabe
Übersteigt der Wert der für uns besehenden Sicherheiten unsere
Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des
Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet.
15. Versicherung und Verwahrung
Die Gefahr der gelieferten Ware trägt der Kunde. Der Kunde ist
verpflichtet, die Ware gegen alle üblichen Risiken (Feuer, Wasser,
Einbruch etc.) angemessen zu versichern, die Ware pfleglich zu
behandeln und sorgfältig zu verwahren.
Der Kunde hat uns jederzeit – soweit möglich – Auskunft über den
Verbleib der gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf
entstandenen Forderungen zu erteilen.
Von einer Pfändung des Vorbehaltsgutes oder einer sonstigen
Beeinträchtigung unseres Eigentums, unserer Forderungen und Rechte
durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich durch eingeschriebenen
Brief benachrichtigen, ggf. unter gleichzeitiger Übergabe eines etwa
vorliegenden Pfändungsprotokolls und notfalls auch einer
eidesstattlichen Versicherung über die Identität der gepfändeten mit
der von uns gelieferten Ware.
16. Vertragsverletzung
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei
Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des
Kunden zurückzunehmen und anderweitig zu verwerten. Als Kosten der
Rücknahme und Verwertungserlösabschlag wird von uns bei der
Übernahmegutschrift ein Abzug von 25 % vom Rechnungswert vorgenommen.
Wir sind berechtigt, anstelle des Pauschalabzuges einen höheren Schaden
mit Einzelnachweis geltend zu machen.
Der Kunde tritt uns bereits jetzt seine Herausgabeansprüche gegen
Dritte ab. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware
durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
17. Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche, Mängelanzeigen und Verjährung
Wir leisten nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Gefahrübergang mit der ihm
unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen;
die hierbei feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens nach
Ablauf von 14 Tagen seit Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die
auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und
Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete
Ware zurück und schreiben sie gut. Wir sind auch berechtigt, nach
unserer Wahl die zurückgenommene mangelhafte Ware durch einwandfreie
Ware zu ersetzen.
Gibt der Kunde uns bzw. dem Vertragslieferanten nach erfolgter
Mängelrüge nicht auf unser Verlangen unverzüglich Gelegenheit, uns/sich
innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige von dem Mangel zu überzeugen,
stellt er insbesondere auf unser/sein Verlangen die beanstandete Ware
oder Proben hiervon nicht unverzüglich zur Verfügung, erlöschen alle
Gewährleistungsansprüche.
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst
entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind ausgeschlossen, es sei
denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. In
Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit,
als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Kunden gerade gegen die
eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.
Für Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise
Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Gefahrübergang.
18. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die von
uns nicht bestritten werden oder die rechtskräftig festgestellt worden
sind.
Soweit das Aufrechnungsverbot reicht, ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
19. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Soweit
in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf
Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher
Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir
jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzten.
Unsere Haftung umfasst in keinem Fall – außer bei Vorsatz –
Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn und Produktionsausfall sowie
solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft üblicherweise
versichert werden kann. Diese Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche
gegenüber dem Geschädigten nach dem Produkthaftungsgesetz.
20. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit unseren
Kunden ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden
an dem für seinen Sitz örtlich zuständigen Gericht zu verklagen.
21. Anwendbares Recht
Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Bestimmungen der HAAGER Kaufrechtsübereinkommen vom
01. Juli 1964 sowie der Deutschen Ausführungsgesetze hierzu sowie die
Bestimmungen des Wiener UNICITRAL-Übereinkommens vom 11. April 1980
sind ausgeschlossen. Es gelten die Incoterms 1953 in der jeweils
neuesten Fassung.
22. Schlussbestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder sollte ein wesentlicher
Teil dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder
teilweise nichtig sein - oder werden - oder lückenhaft sein, so bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Teile soll eine zumutbare
Regelung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Teile entspricht
oder ihnen am nächsten kommt. Andere Vertragslücken sind nach billigem
Ermessen auszufüllen. Können wir uns mit dem Kunden über die Ersetzung
kurzfristig nicht einigen, entscheidet bindend ein fachkundiger
Schiedsgutachter, der – soweit wir uns nicht kurzfristig mit dem Kunden
über die Person des Dritten einigen- auf unseren oder den Antrag des
Kunden hin von der Industrie- und Handelskammer Hannover/Braunschweig
zu benennen ist.